Häusliche Pflege
Häusliche Pflege bezeichnet die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung.
Sie ermöglicht dem Pflegebedürftigen, in seinem familiären Umfeld versorgt zu werden, was in der Regel vom Pflegebedürftigen gegenüber stationärer Pflege bevorzugt wird. In den gesetzlichen Bestimmungen im SGB XI und im SGB XII hat häusliche Pflege stets Vorrang vor stationärer Pflege. Häusliche Pflege kann von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen geleistet werden, auch wenn die Pflegepersonen keine einschlägige Ausbildung haben. Professionelle ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen unterstützen und entlasten die Pflegepersonen in ihrer Pflegetätigkeit.
Wird die häusliche Pflege von Angehörigen oder sonstigen Privatpersonen durchgeführt, zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld; wogegen häusliche Pflege durch Pflegedienste eine Sachleistung der Pflegeversicherung ist.
Hierbei wird deutlich, dass sich die häusliche Pflege, auch ambulante Pflege genannt, in folgende Leistungen gliedert
- Pflegesachleistung
- Pflegegeld
Diese Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig.
Die Sozialhilfegewährung ist nicht nur vom Einsatz des Einkommens, sondern auch vom Einsatz des vorhandenen Vermögens abhängig. Gesetzliche Regelungen belassen Ihnen jedoch einen Freibetrag. Dieser beträgt 10.000 Euro. Beim Einsatz von Vermögenswerten muss der Sozialhilfeträger auch verschenktes und übertragenes Vermögen berücksichtigen.
Über Ihre Ansprüche auf ambulante Hilfe zur Pflege und allen anderen wichtigen Fragen, z.B. zum Einsatz des Einkommens und Vermögens berät Sie gern der Fachdienst Finanzielle Soziale Hilfen.