Warum müssen Sie ihr Gebäude einmessen lassen?
Der Nachweis des gesamten Gebäudebestandes ist für die Verwaltung und die Stadt- und Landesplanung von elementarer Bedeutung. Ebenso für die Wirtschaft, zum Beispiel im Bereich Ver- und Entsorgung sowie im privaten Rechtsverkehr beim Grundstückskauf oder der Bestellung von Hypotheken. In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Um die Karten und Navigationssysteme aktuell zu halten, ist unter anderem der aktuelle Gebäudebestand sehr wichtig.
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Alle dauerhaften Gebäude unterliegen der gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für neu errichtete und in ihrem äußeren Grundriss veränderte Gebäude. Darunter fallen beispielsweise Industrieanlagen, Wohn- und Geschäftshäuser, landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten.
Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind. Des weiteren Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m², sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster. Nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 sind nicht genehmigungsbedürftige Gebäude und Gebäudeanbauten ebenfalls nicht einmessungspflichtig.
Bei Fragen, ob Ihre bauliche Einrichtung der Einmessungspflicht unterliegt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Was müssen Sie tun?
Beantragen Sie die Einmessung des Gebäudes unmittelbar nach seiner Fertigstellung bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem Vermessungsingenieur oder bei uns als Katasterbehörde. Die Einmessungspflicht ruht wie eine öffentliche Last auf dem Grundstück. Sie ist keine persönliche Verpflichtung allein des Bauherrn. Wird ein Grundstück mit einem Gebäude verkauft, das noch nicht eingemessen ist, geht die Einmessungspflicht an die neue Eigentumspartei über. Etwaige anderweitige Vereinbarungen bedürfen der privatrechtlichen Klärung. Der Übergang der Verpflichtung erfolgt so oft und so lange, bis die Einmessungspflicht erfüllt ist.
Welche Unterlagen können zur Fortführung des Liegenschaftskatasters genutzt werden?
Für den amtlichen Nachweis eines Gebäudes im Kataster benötigen wir eine Vermessung nach der Fertigstellung. Baupläne und Lagepläne reichen als Nachweis nicht aus!
Wer darf die Einmessungen vornehmen?
Anträge zur Gebäudeeinmessung können Sie bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen, das sind in Nordrhein-Westfalen die Katasterbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, stellen. Die Anschriften der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure im Kreis Olpe finden Sie auf dieser Seite unter Dokumente. Die Anschrift der Katasterbehörde finden Sie in der Randspalte. Unter Externe Links finden Sie auch die Liste aller Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen. Erteilen Sie den Einmessungsauftrag immer schriftlich mit dem Hinweis an die Vermessungsstelle, den Fachdienst Liegenschaftskataster und Geoinformation beim Kreis Olpe hiervon in Kenntnis zu setzen.
Wer trägt die Kosten der Einmessung?
Die Kosten der Einmessung trägt die jeweilige Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Erbbauberechtige oder der Erbbauberechtigte des Grundstücks. Die Kosten für Vermessungsarbeiten sind in einer einheitlichen Kostenordnung festgelegt. Die Grundgebühr bemisst sich nach den Normalherstellungskosten 2010 der baulichen Anlage. Wurde das Gebäude oder der Gebäudeteil vor dem 01.08.1972, also vor Inkrafttreten der Gebäudeeinmessungspflicht errichtet, wird die Einmessung von Amts wegen ohne die Erhebung von Kosten durchgeführt.
Welche Kosten entstehen?
Die Kosten für Vermessungsarbeiten sind in einer einheitlichen Kostenordnung festgelegt.
Auszug aus der aktuellen Kostenordnung :
Normalherstellungskosten |
Kosten |
Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer |
bis 25.000 € |
590,00 € |
702,10 € |
bis 100.000 € |
830,00 € |
987,70 € |
bis 350.000 € |
1070,00 € |
1273,30 € |
bis 600.000 € |
1550,00 € |
1844,50 € |
bis 1.000.000 € |
2270,00 € |
2701,30 € |
Sowohl die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure als auch wir als Katasterbehörde des Kreises Olpe sind an die Kostenordnung gebunden und berechnen für die Einmessung die gleichen Kosten.
Zusätzliche Kosten bei einer zwangsweisen Einmessung durch die Katasterbehörde
Kommen Sie der Aufforderung zur Gebäudeeinmessung nach einem Monat nicht nach, wird das Gebäude durch uns eingemessen. Hierbei entstehen Ihnen Mehrkosten in Höhe von 100,00 Euro.