Fischereipacht- / Fischereierlaubnisverträge
An Gewässern bestehende Fischereirechte sind kraft Gesetzes ausschließlich durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Der Abschluss und die Änderung dieser Verträge bedarf der Schriftform und ist der Kreisverwaltung Olpe zur Genehmigung vorzulegen.
Fischereipachtverträge
Die Verpächterin beziehungsweise der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Kreisverwaltung Olpe innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages anzuzeigen.
Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen.
Die Genehmigung durch die Kreisverwaltung Olpe kann versagt werden, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes nicht sichergestellt ist oder die Pächterin beziehungsweise der Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
Fischereierlaubnisverträge
Die fischereiberechtigte Person ist verpflichtet, auf Verlangen der Kreisverwaltung Olpe über die Fischereierlaubnisverträge, insbesondere deren Zahl, Auskunft zu erteilen. Die Kreisverwaltung Olpe kann anordnen, in welcher Zahl Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind. Den Anordnungen ist der Fischbestand zugrunde zu legen.
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die einen Fischereischein besitzen.