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Leichenschau

Wenn Leichen oder Totgeburten, deren Sterbeort oder Auffindungsort im Kreis Olpe liegt, ins Ausland verbracht werden sollen, ist die Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Bestattungsgesetz NRW erforderlich. Voraussetzung ist eine zweite Leichenschau, die vom amtsärztlichen Dienst des Kreis Olpe durchgeführt wird. Der amtsärztliche Dienst hat zu prüfen und festzustellen, ob ein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht. Nur wenn der amtsärztliche Dienst feststellt, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod vorliegt, wird eine Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§15 BestG NRW) ausgehändigt, die als Voraussetzung für den Leichenpass dient.

Die Verwaltungsgebühren des Gesundheitsamtes des Kreises Olpe für die Durchführung der zweiten Leichenschau betragen in der Regel 158 Euro pro Leichnam.

Den Leichenpass erhalten Sie anschließend beim örtlichen Ordnungsamt des Sterbeortes gegen Vorlage

  • der Bescheinigung über die zweite Leichenschau und
  • der Todesbescheinigung (oder Sterbeurkunde)
 

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