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Jagdangelegenheiten

 

Die Kreisverwaltung Olpe hilft Ihnen gerne bei allen im Zusammenhang mit der Jägerei stehenden Fragen weiter.

Die festgelegte Schonzeit für Rehwild wird für Schmalrehe und Böcke für das Jagdjahr 2026/2027 ab dem 15. April bis einschließlich 30. April aufgehoben.

Damit die Wiederbewaldung nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern Nordrhein-Westfalens gelingt, wurden die unteren Jagdbehörden mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2020 angewiesen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Schonzeiten zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden gemäß § 24 Absatz 2 LJG-NRW für die Jagdjahre 2020/2021 bis einschließlich 2024/2025 für Gebiete oder einzelne Jagdbezirke mit hohen Kalamitätsschäden (Hauptschadensgebiete) für Rehwild - Schmalrehe und Böcke - ab 01. April bis 30. April in Niederungsgebieten unter 450 Meter Höhenlage und ab 15. April bis 30. April in Mittelgebirgsgebieten über 450 Meter Höhenlage aufzuheben.

Mit Erlass vom 12. Dezember 2024 hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz die bestehende Möglichkeit zur Schonzeitaufhebung für Rehwild auf Kalamitätsflächen in den Hauptschadensgebieten für die Jagdjahre 2025/2026 bis einschließlich 2027/2028 verlängert. Die unteren Jagdbehörden können die Schonzeit im genannten Zeitraum jährlich aufheben.  

Ziel des Erlasses ist die Unterstützung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer bei der Wiederbewaldung.

Hierzu wird eine Bejagung von Rehböcken und Schmalrehen im April auf den Flächen ermöglicht, auf denen Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden (Objektschutz). Die Bejagung auf landwirtschaftlichen Flächen oder auch in Waldbeständen, die nicht in Verjüngung stehen, ist nicht Ziel der Regelung.

Das Gleiche gilt für Jagdbezirke, in denen keine Wiederbewaldungsmaßnahmen stattfinden. Angesichts der Stoffwechsellage des Rehwildes sollte auch dort auf eine vorzeitige Bejagung verzichtet werden. Eine Jagd im April ohne die entsprechende Notwendigkeit widerspricht dem Schonzeitgedanken.

Durch den Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Kurkölnisches Sauerland, wurde der Kreis Olpe aufgrund der bisher erfassten Schadholzmengen flächendeckend als Hauptschadensgebiet (Schaden von >20 FM/ha Waldfläche) gemäß Erlass des Ministeriums Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2024 eingestuft. Die Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung in Form einer Allgemeinverfügung für den gesamten Kreis Olpe liegen somit vor.

Über Schonzeitaufhebungen für einzelne Jagdbezirke ab dem 01. April wird die untere Jagdbehörde nur auf Antrag und im begründeten Einzelfall unter Beteiligung des Kreisjagdberaters entscheiden.



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