Angeordnete Maßnahmen für die Landwirtschaft
Welche Präventionsmaßnahmen gelten, um die Einschleppung der ASP zu verhindern?
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern!
Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird. Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten.
Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen.
Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
- Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
- Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
- Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern.
- Kein Grünfutter verfüttern, es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
- Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
- Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
- Nager und Schädlinge bekämpfen.
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
- Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
- Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL »Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können« mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Welche Auswirkungen hat ein ASP-Ausbruch auf die Freilandhaltung von Schweinen?
Die Freilandhaltung von Schweinen, auch die Haltung von Wildschweinen in Wildgattern, ist in der Sperrzone II verboten.
Was muss ich bei Hobbyhaltungen (auch sog. Minipigs) beachten?
Auch für Hobbyhaltungen und für die Haltung von Minipigs gilt das Verbot der Freilandhaltung. Das Ausführen der Tiere, an der Leine, ist verboten, da ein Kontakt mit z.B. Ausscheidungen von Wildschweinen und somit eine Übertragung und Verbreitung der Erkrankung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Gewinnung von Futter und Einstreu in der Sperrzone II
Gras, Heu und Stroh, das in der Sperrzone II gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate (vor dem 09.01.2025) vor der Festlegung der Sperrzone II gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
Gewinnung von Getreide und weiteren Feldfrüchten in der Sperrzone II
Getreide und weitere Feldfrüchte, die in der Sperrzone II gewonnen worden sind, können in Schweinehaltungsbetrieben verwertet werden, wenn diese mindestens 30 Tage vor Wildschweinen geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurden.
Transport von Schweinen innerhalb / aus der Sperrzone II
Der Transport von Schweinen innerhalb und aus der Sperrzone II hinaus (auch zur Schlachtung!) ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können beim Veterinäramt beantragt werden. Kontakt: veterinaeramt@kreis-olpe.de.
Darf ich meine Bienen in der Sperrzone II betreuen, die Tracht gewinnen und die Bienen beim Schwärmen verfolgen?
Ja, Bienen dürfen betreut und verbracht werden. Falls bei den Tätigkeiten ein Verlassen der Wege notwendig ist, sind diese auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schuhe, Gerätschaften und Fahrzeuge sind zu desinfizieren.