Aufwandsentschädigung für die Bejagung
Die nachfolgend dargestellten "Aufwandsentschädigungen für die Bejagung von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen I und II“ beruhen auf Nr. 2.2d der Richtlinie zur finanziellen Unterstützung der Kommunen bei der Bekämpfung der im Wildschweinebestand ausgebrochenen Afrikanischen Schweinepest (ASP-Billigkeitsrichtlinie) vom 15.09.2025.
Dieses Verfahren stellt eine Maßnahme zur Entnahme von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen I und II dar, die zur fachlich dringend gebotenen Reduktion der Schwarzwildpopulation in den drei Restriktionszonen führen soll. Hintergrund sind Nachteile durch Einschränkungen in der Vermarktung des Wildbrets in allen Restriktionszonen sowie ein erhöhter Aufwand durch die behördlich angeordnete verstärkte Bejagung des Schwarzwildes in Teilen der Restriktionszonen.
Die Pauschalbeiträge werden pro erlegtem Wildschwein als Ausgleich für Schäden, Einschränkungen in der Vermarktung von Wildbret sowie den erhöhten Aufwand durch die behördlich angeordnete verstärkte Bejagung ausgezahlt.
Durch das Land NRW werden die zu erstattenden Kosten für die Aufwandsentschädigung zum 29.04.2026 wie folgt angehoben:
- 200 € im Kerngebiet sowie der Sperrzone II
- 150 € in der Sperrzone I
Kerngebiet
Die im Kerngebiet erlegten Wildschweine sind ausnahmslos unter Angabe des Erlegeortes der WSVG zu melden.
Die Bergung, Beprobung und Entsorgung der erlegten Stücke wird von der WSVG durchgeführt. Eine Verwertung des erlegten Schwarzwildes ist ausgeschlossen.
Dennoch ist eine intensive Bejagung des Schwarzwildes im Kerngebiet unerlässlich. Zum einen wird dem/der Jagdausübungsberechtigten eine aktive Wildschadensminderung durch die Bejagung von Schwarzwild auf Schadflächen ermöglicht. Zum anderen ist die Bestandsminderung des Schwarzwildes eine wichtige Komponente in der Tierseuchenbekämpfung. Die Probenergebnisse liefern zudem eine wichtige und fortlaufende Übersicht über das Infektionsgeschehen im Kerngebiet.
Aus den genannten Gründen soll den Jägerinnen und Jägern der Aufwand der Bejagung trotz fehlender Möglichkeit der Verwertung mit einem Betrag von 200 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Sperrzone II
Von in der Sperrzone II erlegtem Schwarzwild muss zusätzlich zur Trichinenprobe eine Blutprobe zur Untersuchung auf ASP entnommen werden.
Die Blutprobe wird mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein des CVUA zusammen mit der Trichinenprobe beim Veterinäramt des Kreises Olpe abgegeben. Nach Vorliegen der negativen Ergebnisse beider Untersuchungen darf das Wildbret des in der Sperrzone II erlegten Schwarzwildes nur für den eigenen häuslichen Verzehr verarbeitet werden.
Eine Vermarktung oder ein Verbringen aus der Sperrzone II hinaus sind verboten.
Die intensive Bejagung des Schwarzwildes ist dennoch zur Wildschadensminderung, zum Zwecke des Monitorings während der Tierseuchenbekämpfung und zur Reduzierung der Bestände im Sinne der Seuchenprävention in bisher gesunden Beständen unerlässlich.
Daher soll den Jägern der Aufwand der Bejagung trotz stark eingeschränkter Verwertungsmöglichkeit mit 200 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Sperrzone I
Das in der Sperrzone I erlegte Schwarzwild ist genauso zu beproben, wie oben für die Sperrzone II beschrieben.
Nach Vorliegen beider negativer Untersuchungsergebnisse darf das Wildbret wie gewohnt verwertet werden. Seit dem Ausbruch der ASP im Kreis Olpe wird Wildfleisch trotz vorheriger Freitestung der erlegten Stücke und trotz der Unbedenklichkeit der Erkrankung für den Menschen nur noch verhalten konsumiert. Wildhändler bleiben der Region oft ganz fern, Privatpersonen weichen vermehrt auf Alternativen zu Wildschweinfleisch aus. Das veränderte Konsumverhalten macht sich auch in der Gastronomie bemerkbar, ebenfalls ein wichtiger Absatzmarkt für lokales Wildschweinfleisch.
Eine Verwertung und Vermarktung des Wildbrets von erlegtem Schwarzwild aus Sperrzone I ist also nach Freitestung erlaubt, aufgrund des geänderten Konsumverhaltens der Verbraucher dennoch nur eingeschränkt möglich. Dennoch ist durch die geltende Allgemeinverfügung für die Sperrzone I eine verstärkte Bejagung des Schwarzwildes behördlich angeordnet.
Der Mehraufwand der verstärkten Bejagung trotz erschwerter Verwertungsmöglichkeit soll den Jägern daher mit 150 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Inanspruchnahme der Aufwandsentschädigungen:
Um die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen möglichst unbürokratisch und zeitnah durchführen zu können, müssen die erlegten Stücke Schwarzwild zwingend über die DiWiMa-App erfasst und gemeldet werden.
Für erlegtes Schwarzwild, welches nicht über die DiWiMa-App gemeldet wird, kann keine Auszahlung der Aufwandsentschädigung geleistet werden.
Bitte lassen Sie zeitnah Ihren DiWiMa-Zugang von uns freischalten. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen für erlegte, in der App erfasste Wildschweine erfolgt im Verlauf des Folgemonats. Um Ihnen die Aufwandsentschädigung zukommen lassen zu können, senden Sie uns bitte einmalig eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Revierbezeichnung und Ihrer Kontoverbindung (IBAN). Die Daten sind zu senden an: aspinfo@kreis-olpe.de.
Es werden ausschließlich erlegte Wildschweine entschädigt, eine Auszahlung für Fallwild erfolgt nicht. Die Unterscheidung zwischen Fallwild und jagdlich erlegtem Wild erfolgt in der DiWiMa-App.
Das erlegte Stück Schwarzwild ist am Erlegeort mit einer Wildmarke zu kennzeichnen und ebenfalls am Erlegeort in der App über den QR-Code auf der Wildmarke zu erfassen (Georeferenzierung). Bilder des erlegten, mit Wildmarke versehenen Wildschweins sind ebenfalls in der App zu hinterlegen. Der Wildursprungsschein wird in der App erstellt und hinterlegt. Die Trichinenprobe wird nach Entnahme in einen Beutel mit QR-Code verbracht und der Wildmarke zugeordnet.
Die Blutprobe zur Untersuchung auf ASP ist wie gewohnt zu entnehmen und mit der DiWiMa-App auf gleichem Wege wie die Trichinenprobe zu dem Wildstück zu erfassen. Dazu ist der auf der Seite des Blutentnahmeröhrchens (Kabevette®) angebrachte Barcode mit der App zu scannen. Der Begleitschein der CVUA auf Papier ist damit hinfällig und muss nicht ausgefüllt werden. Die Blutproben sind in einem separaten Beutel mit der Kennzeichnung „DiWiMa“ und der WSVG-Nr oder der Wildmarken-Nr „OE-XXXXXXXXX“ abzugeben. Beide Proben (Trichinen- und Blutprobe) werden beim Veterinäramt oder den bekannten Abgabestellen angenommen.
Durch die Erfassung des Schwarzwildes in der DiWiMa-App entfällt ein gesonderter Antrag auf Auszahlung der Aufwandsentschädigungen. Die Auszahlung erfolgt automatisch zum Ende jeden Monats.
Monatliche Streckenmeldung nicht mehr notwendig
Aufgrund des Ausbruchs der ASP in NRW waren temporär die Streckendaten des Schwarzwildes monatlich an die untere Jagdbehörde des Kreises Olpe zu melden. Diese Regelung gilt nicht mehr.
Was müssen Jägerinnen und Jäger beim Fund eines Wildschweinkadavers beachten?
Funde von toten Wildschweinen in den Sperrzonen I und II sind (möglichst unter Verwendung des "Meldebogens ASP Tierfunde") unmittelbar unter Angabe der Fundortkoordinaten (Hoch- und Rechtswerte) und der Telefonnummer des Finders beim Veterinäramt zu melden. Die Meldung ist zu richten an: aspinfo@kreis-olpe.de.
Die Kennzeichnung, Probenahme, Bergung und unschädliche Beseitigung wird in Abstimmung mit dem Veterinäramt durchgeführt. Ein direkter Kontakt ist unbedingt zu vermeiden! Decken Sie den Kadaver nicht mittels Plane oder ähnlichen Gegenständen ab. Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden (z.B. Hände, Schuhe, Werkzeuge etc.).
Verendete Wildschweine, deren Teile sowie Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sein können, dürfen unter keinen Umständen in schweinehaltende Betriebe verbracht werden. Wirksame Desinfektionsmittel sind in der DVG-Liste einsehbar: https://www.desinfektion-dvg.de/index.php?id=2150.