Parkausweise
Parkerleichterung aG-light (oranger Parkausweis)
Was ist die Ausnahme zur Parkerleichterung (aG-light)?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Schwerbehinderte von der Kreisverwaltung Olpe eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung mit dem dazugehörigen orangefarbenen Parkausweis erhalten. Dieser gilt mindestens NRW-weit, berechtigt aber nicht dazu, das Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz abzustellen. Die Rechtsgrundlage hierzu ist der § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung.
Wer hat einen Anspruch auf diese Parkerleichterung?
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung kommen folgende Personengruppen in Betracht:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für die Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, sofern sich dies auf das Gehvermögen auswirkt);
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkt) und zugleich einem GdB von wenigstens 50 für Funktionseinschränkungen des Herzens oder der Atemorgane;
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
- Für die beiden ersten Personengruppen kann die Ausnahmegenehmigung beschränkt auf NRW bereits erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für das Merkzeichen B nicht erfüllt sind.
Welche Rechte habe ich mit dem orangen Parkausweis?
- Sie sind berechtigt, bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Halteverbot und Zonenhalteverbot zu parken;
- Erlaubnis zur Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Zonenverbot mit dem Zusatzschild "Parken zugelassen";
- Überschreitung der zugelassenen Parkzeit an Stellen, die durch die Zeichen Parkplatz und "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und deren Parkzeit durch ein Zusatzschild begrenzt ist;
- Parken in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen während der Ladenzeiten für bestimmte Zeiträume freigegeben ist;
- Gebührenfreies Parken ohne zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten:
- Parken von bis zu 3 Stunden in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen und in Bewohnerparkbereichen.
Wie wird der Ausweis verwendet?
Der Ausweis ist gut sichtbar im Auto auszulegen. Die dazugehörige Ausnahmegenehmigung muss mitgeführt werden.
Der Ausweisinhaber muss bei Inanspruchnahme des Ausweises und der damit verbundenen Parkerleichterung stets anwesend sein. Bei Erledigungsfahrten für den Ausweisinhaber, wenn dieser nicht selbst dabei ist, darf der Ausweis nicht genutzt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Feststellungsbescheides sowie eine Kopie des Personalausweises.
Wer entscheidet über den Antrag auf aG-light?
Um zu überprüfen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Parkerleichterung aG-light vorliegen, wird das Straßenverkehrsamt im Wege der Amtshilfe den Fachservice Schwerbehinderung beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Antragsteller zu überprüfen.
Anhand der im Schwerbehindertenrecht geführten Akte wird der Antrag geprüft und dem Straßenverkehrsamt mitgeteilt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist daher wichtig, dass die Schwerbehindertenrechtsakte nach Möglichkeit auf einem weitestgehend aktuellen Stand ist. Sollte der letzte Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht schon länger zurückliegen oder ist seit der letzten Feststellung eine gravierende Verschlimmerung eingetreten, empfiehlt es sich, zunächst einen Änderungsantrag zu stellen.
Ihre Ansprechpartner
Für den Bereich Attendorn:
Stadt Attendorn
Bürgerbüro
Telefon: 02722 64-100
Kölner Str. 12
57439 Attendorn
Für den Bereich Lennestadt:
Stadt Lennestadt
Bürgerbüro
Telefon: 02723 608-333
Helmut-Kumpf-Str. 25
57368 Lennestadt
Für die anderen Städte und Gemeinden im Kreis Olpe:
Kreis Olpe
Straßenverkehrsamt
Telefon: 02761 81-490
Westfälische Str. 73/75
57462 Olpe
Parkausweis für soziale Dienste
Welche Parkerleichterungen gibt es?
Für Fahrzeuge ambulanter sozialer Dienste besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge.
Die gesetzliche Grundlage bildet der entsprechende Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW (III B – 78-12/2).
Voraussetzungen:
Die Ausnahmegenehmigung wird für ambulante Alten- und Pflegedienste erteilt, die von den Pflegekassen anerkannt sind.
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein.
Sie gilt nicht für reine Ladetätigkeiten, d.h. für das Verteilen von „Essen auf Rädern“ wird keine Ausnahmegenehmigung erteilt.
Sie dient ferner nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte bzw. am Wohnort des jeweiligen Fahrzeugführers oder bspw. zur Erledigung von Einkäufen oder Abholen von Schriftstücken.
Was ist damit erlaubt?
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt für maximal zwei Stunden und unter Auslegung einer
Parkscheibe
- im eingeschränkten Halteverbot/in Halteverbotszonen (Zeichen 286/290.1 StVO)
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- auf Bewohnerparkplätzen
zu parken, soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur
Durchführung der Tätigkeiten notwendig ist. Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen
darf keine Behinderung des fließenden Verkehrs erfolgen. Am Betriebssitz der Einrichtung hat
die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit.
Gültigkeit:
Die Ausnahmegenehmigung ist für 12 Monate gültig und gilt „rund um die Uhr“ und an jedem
Tag in der Woche unter den oben genannten Voraussetzungen.
Wer erteilt die Ausnahmegenehmigung?
Die Parkerleichterung für das Kreisgebiet erteilt der Fachdienst Straßenverkehr des Kreises Olpe.
Kreis Olpe
Fachdienst Straßenverkehr
Westfälische Str. 75
57462 Olpe
E-Mail: l.pukropski@kreis-olpe.de
Welche Unterlagen werden für die Erteilung benötigt?
- Gewerbeanmeldung
- Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil 1
- Fotos der Fahrzeuge, auf denen die amtlichen Kennzeichen und die Firmenbeschriftungen ersichtlich sind
Verwaltungsgebühren:
Die Jahresgebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt 50,00 €.