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Allgemeine Hinweise zur Durchführung von Martinsumzügen

 

Martinsumzüge können als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) von der Erlaubnispflicht nach §29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgenommen sein. Martinsumzüge sind der Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vor Durchführung mitzuteilen.

Für die Beurteilung, ob ein Martinsumzug als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung im Sinne der VwV-StVO einzustufen ist, werden insbesondere die Teilnehmerzahl, der örtliche Bezug, die Inanspruchnahme des Straßennetzes und die Auswirkungen auf den Straßenverkehr herangezogen.

Für die verwaltungspraktische Einordnung als kleinerer örtlicher Brauchtumsumzug werden demnach folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  • die Teilnehmerzahl liegt unter 500 Teilnehmern,
  • die Wegstrecke nimmt nicht das überörtliche Straßennetz – Kreisstraßen, Landstraßen oder Bundesstraßen in Anspruch,
  • für die Durchführung des Martinsumzuges sind keine verkehrlichen Maßnahmen, wie Sperrungen oder Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, erforderlich.

Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Erlaubnis nach §29 Abs. 2 StVO und/oder eine verkehrsrechtliche Anordnung nach §45 StVO erforderlich ist. Für die Prüfung des Antrags sind folgende Informationen und Dokumente erforderlich:

  • Angaben zu Ort und Zeit des Martinsumzuges,
  • Veranstaltererklärung,
  • Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung,
  • Streckenplan,
  • Angaben zur geplanten Verkehrssicherung/Absicherung.

Der Antrag ist formlos und per Mail an verkehrssicherung@kreis-olpe.de zu senden.

Martinsumzüge sind so zu führen und abzusichern, dass Gefährdungen der Teilnehmer und anderer Verkehrsteilnehmer soweit wie möglich ausgeschlossen werden.

Die konkrete Art und der Umfang der erforderlichen Absicherung sind abhängig von der örtlichen Situation und dem jeweiligen Streckenverlauf.

Sofern keine geeignete Absicherung bei der Durchführung der Martinsumzüge sowie bei Querungen des überörtlichen Straßennetzes, beispielsweise durch die Feuerwehr, gewährleistet werden kann, ist der Martinsumzug grundsätzlich auf Gehwegen sowie über entsprechend gesicherte bzw. durch Lichtsignalanlagen (Ampeln) gesicherte Fußgängerfurten zu führen.

Unabhängig von der oben genannten Absicherung sollten für jeden Martinsumzug geeignete Ordner eingesetzt werden. Diese müssen

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • durch eine einheitliche Ordnerweste oder Ordnerbinde eindeutig als Ordner erkennbar sein.

Weiterhin dürfen die Ordner während des Einsatzes nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.

Ordner dürfen ausschließlich verkehrswarnend und nicht verkehrslenkend tätig werden, insbesondere dürfen sie keine Straßen sperren, den Verkehr anhalten oder Verkehrsregelungen vornehmen.

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