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Verkehrslenkung und -sicherung

 


Straßenbaustellen

Die aktuellen Straßenbaustellen auf den wichtigen Verkehrsverbindungen im Kreis Olpe können Sie hier einsehen.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 45 Abs. 1 und 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehrsraum nur ausgeführt werden, wenn hierzu eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde vorliegt.

Privatpersonen wie zum Beispiel private Bauherren können gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Anträge beim Kreis stellen, können aber geeignete Unternehmen (etwa Bau- oder Verkehrssicherungsunternehmen) beauftragen. Der Gesetzgeber möchte so sicherstellen, dass angeordnete Maßnahmen fachgerecht und für Verkehrsteilnehmer sicher umgesetzt werden. 

Im Kreis Olpe nehmen die Städte Attendorn, Lennestadt und Olpe jeweils für ihr Stadtgebiet Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr.

Im Bereich der Städte und Gemeinden

  • Drolshagen 
  • Finnentrop 
  • Kirchhundem 
  • Wenden

ist die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Olpe für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung zuständig.

Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt, wie Unternehmen eine Arbeitsstelle gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum absperren und absichern müssen. Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung den normalen Verkehr möglichst wenig beeinflussen.

Benötigte Unterlagen

Dafür sind neben dem Antrag auf Anordnung verkehrsregelender Maßnahmen (s. unten) folgende Unterlagen notwendig:

  • Antrag auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung
  • Lageplan oder Ortsplanausschnitt mit markiertem Baufeld
  • Verkehrszeichenplan: Als Verkehrszeichenplan können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten entsprechende oder angepasste Regelpläne gemäß der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) verwendet oder spezielle Beschilderungspläne erstellt werden.

Bearbeitungsfristen

Die Bearbeitung eines Antrags kann bis zu zwei Wochen dauern, da häufig weitere Institutionen wie zum Beispiel Verkehrsbetriebe mitwirken.

Bußgeld droht

Wer ohne gültige Anordnung eine Arbeitsstelle errichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen.

Antragsformulare: 

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1, Nr. 8 StVO für Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund (§ 32 StVO)

Allgemeine Hinweise zur Durchführung von Martinsumzügen

Martinsumzüge können als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen im Sinne der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) von der Erlaubnispflicht nach §29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgenommen sein. Martinsumzüge sind der Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig vor Durchführung mitzuteilen.

Für die Beurteilung, ob ein Martinsumzug als kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung im Sinne der VwV-StVO einzustufen ist, werden insbesondere die Teilnehmerzahl, der örtliche Bezug, die Inanspruchnahme des Straßennetzes und die Auswirkungen auf den Straßenverkehr herangezogen.

Für die verwaltungspraktische Einordnung als kleinerer örtlicher Brauchtumsumzug werden demnach folgende Kriterien zugrunde gelegt:

  • die Teilnehmerzahl liegt unter 500 Teilnehmern,
  • die Wegstrecke nimmt nicht das überörtliche Straßennetz – Kreisstraßen, Landstraßen oder Bundesstraßen in Anspruch,
  • für die Durchführung des Martinsumzuges sind keine verkehrlichen Maßnahmen, wie Sperrungen oder Einschränkungen für Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, erforderlich.

Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Erlaubnis nach §29 Abs. 2 StVO und/oder eine verkehrsrechtliche Anordnung nach §45 StVO erforderlich ist. Für die Prüfung des Antrags sind folgende Informationen und Dokumente erforderlich:

  • Angaben zu Ort und Zeit des Martinsumzuges,
  • Veranstaltererklärung,
  • Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung,
  • Streckenplan,
  • Angaben zur geplanten Verkehrssicherung/Absicherung.

Der Antrag ist formlos und per Mail an verkehrssicherung@kreis-olpe.de zu senden.

Martinsumzüge sind so zu führen und abzusichern, dass Gefährdungen der Teilnehmer und anderer Verkehrsteilnehmer soweit wie möglich ausgeschlossen werden.

Die konkrete Art und der Umfang der erforderlichen Absicherung sind abhängig von der örtlichen Situation und dem jeweiligen Streckenverlauf.

Sofern keine geeignete Absicherung bei der Durchführung der Martinsumzüge sowie bei Querungen des überörtlichen Straßennetzes, beispielsweise durch die Feuerwehr, gewährleistet werden kann, ist der Martinsumzug grundsätzlich auf Gehwegen sowie über entsprechend gesicherte bzw. durch Lichtsignalanlagen (Ampeln) gesicherte Fußgängerfurten zu führen.

Unabhängig von der oben genannten Absicherung sollten für jeden Martinsumzug geeignete Ordner eingesetzt werden. Diese müssen

  • mindestens 18 Jahre alt sein,
  • durch eine einheitliche Ordnerweste oder Ordnerbinde eindeutig als Ordner erkennbar sein.

Weiterhin dürfen die Ordner während des Einsatzes nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.

Ordner dürfen ausschließlich verkehrswarnend und nicht verkehrslenkend tätig werden, insbesondere dürfen sie keine Straßen sperren, den Verkehr anhalten oder Verkehrsregelungen vornehmen.

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