Gemeinschaftsunterkünfte
Informationen zur Erhebung an Gemeinschaftsunterkünften des Zensus 2022
2022 findet in Deutschland der Zensus – auch bekannt als Volkszählung – statt. Hierbei wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten.
Neben den Befragungen in Privathaushalten und der Gebäude- und Wohnungszählung ist die Erhebung an Gemeinschaftsunterkünften ein wichtiger Baustein zur Feststellung der amtlichen Bevölkerungszahl.
Bei der Erhebung an Gemeinschaftsunterkünften werden zur gesamten Bewohnerschaft Angaben benötigt, die in dieser Einrichtung wohnhaft sind. Ziel dieser Befragung ist es, die amtliche Einwohnerzahl Deutsch lands zu ermitteln.
Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung sowie Versorgung von Personen dienen und in denen Personen üblicherweise keinen eigenen Haushalt führen (siehe dazu § 2 Abs. 3 ZensG 2022).
Bei dieser Befragung werden ausschließlich Angaben erfragt, die für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl unerlässlich sind. Diebe nötigten Angaben finden Sie unter§§ 15 und 16 ZensG 2022.
Die Erhebung beginnt am Zensusstichtag, dem 15. Mai 2022. An einem vereinbarten Termin wird der/die Erhebungsbeauftragte Ihnen die Zugangsdaten übergeben. Diese ermöglichen Ihnen, sich im Online-Meldeverfahren IDEV (Internet-Datenerhebung im Verbund) anzumelden und die benötigten Daten zur Bewohnerschaft einzugeben.
Die Bewohnerschaft muss vorab über die Befragung informiert werden. Zur Information dieser über den Zensus 2022 kann Informationsschreiben (siehe rechte Randspalte) verwendet werden.
Sowohl Sie, die Einrichtungsleitung, als auch die Bewohnerschaft kann sicher sein, dass die erfragten Daten den gesicherten Bereich der amtlichen Statistik nicht verlassen. Die gesetzlichen Grundlagen des Zensus 2022 und des Datenschutzes verbieten es, persönliche Informationen, die für den Zensus 2022 erhoben werden, an andere Behörden, private Institutionen und Personen weiterzureichen (Rückspielverbot). Hilfsmerkmale, die für die Organisation und Durchführung erforderlich sind, wie z. B. die Namen der Bewohnerschaft, werden so früh wie mög lich (spätestens jedoch vier Jahre nach dem Zensusstichtag) gelöscht.